Baugenehmigung rechtswidrig ?
Informationsblatt Nr. 11
zum Jugendstrafvollzug in freien Formen in Störmthal
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Wie berichtet, hat unser Mitglied mit Unterstützung der Bürgerinitiative – PRO Störmthal – im August 2011 Widerspruch gegen die erteilte Nutzungsänderung des Lutherstiftes als Justizvollzugsanstalt beim Landratsamt erhoben und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung dieses Widerspruches im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Leipzig eingereicht.
Ungeachtet der ungeklärten Sach- und Rechtslage erfolgte trotzdem die Nutzung als Justizvollzugsanstalt durch Prisma e.V..
Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte zunächst den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsänderung abgelehnt, aber im Ergebnis offen gelassen, ob es sich bei der Einrichtung um eine Anlage für soziale Zwecke handelt.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) eingereicht.
Das OVG hat nun am 29.02.2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeordnet, das der eingelegte Widerspruch gegen die dem Diakonischen Werk Leipzig e.V. erteilte Genehmigung zur Änderung der Nutzung aufschiebende Wirkung hat.
Laut oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich nach summarischer Prüfung weder um eine Wohnnutzung noch um eine Soziale Einrichtung. Das Vorhaben ist weder im Wohngebiet noch im Dorfgebiet zulässig. Nach Auffassung des OVG dürfte sich die Genehmigung zur Nutzungsänderung im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtswidrig erweisen.
Dies bedeutet,
dass die Nutzung des Lutherstifts als Justizvollzugsanstalt durch Prisma e.V. ohne notwendige Genehmigung derzeit unrechtmäßig erfolgt.
Man kann nur hoffen, dass der Auszug der verurteilten Straftäter genauso schnell erfolgt, wie die Genehmigung für deren Aufenthalt in Störmthal durch die Gemeinde und das Landratsamt durchgewunken wurde.
Wir bleiben weiter dran!
Ihre Bürgerinitiative “PRO-Störmthal”
13.03.2012 www.pro-störmthal.de